Konformitätserklärung von Lebensmittelbedarfsgegenständen
gemäß EU-Verordnung 10/2011

Gemäß der seit dem 1. Mai 2011 geltenden EU-Verordnung 10/2011 muß für alle Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff), eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Dies gilt auch für Produkte aus Zwischenstufen der Herstellung und für die zur Herstellung des Bedarfsgegenstandes bestimmten Substanzen.

Diese Verordnung hat die EG-Richtlinie 2002/72 abgelöst. Als Verordnung gilt sie in jedem Mitgliedsland unmittelbar und muß daher nicht in nationale Gesetzgebung umgewandelt werden.

Sie gilt für alle in der EU in den Verkehr gebrachten Materialien und Gegenstände, die unter folgende Kategorien fallen:
  • Materialien und Gegenstände aus Kunststoff
  • mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die durch Klebstoffe u.ä. zusammengehalten werden
  • Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die mit einer Beschichtung bedruckt oder überzogen sind
  • Kunststoffschichten, die als Dichtungen in Kappen oder Verschlüssen dienen, und daher mehrere Schichten verschiedener Materialien bilden
  • Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbundmaterialien
  • Die Konformitätserklärung muß auf allen Vermarktungsstufen außer der Einzelhandelsstufe zur Verfügung gestellt werden.

Die Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten:
  • Identität und Anschrift des Ausstellers
  • Identität und Anschrift des Herstellers oder des Importeurs (in die EU)
  • Identität des Materials oder Gegenstands
  • Datum der Erklärung
  • Bestätigung, daß die Materialien oder Gegenstände der obg. Verordnung, das heißt:
    1.) Einhaltung der Grenzwerte für Global- und spezifische Migrationen und
    2.) nur zugelassene Substanzen dürfen bei der Herstellung verwendet werden
    und der EG-Verordnung 1935/2004 entsprechen
  • ausreichende Informationen zu den verwendeten Substanzen, für die in den Anhängen der Verordnung Beschränkungen oder Spezifikationen enthalten sind, damit auch nachgelagerte Unternehmen die Einhaltung der Verordnung sicherstellen können
  • ausreichende Informationen über die Substanzen, die auch in Lebensmitteln einer Beschränkung unterliegen (dual use additives)
  • Spezifikationen zur Verwendung des Materials oder Gegenstands
  • bei Verwendung einer funktionellen Barriere in mehrschichtigen Materialien eine Bestätigung, daß das Material oder der Gegenstand den Bestimmungen der entsprechenden Artikel dieser Verordnung entspricht

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  • eine umfassende Beratung zur Erstellung einer Konformitätserklärung
  • eine für die Ausstellung der Konformitätserklärung notwendige chemische und physikalische Untersuchungen an dem Produkt aus Kunststoff
    Besonderheit: die Bestimmung der Global- und spezifischen Migration